Kurzinfo: In diesem Praxisbeispiel handelt es sich um ein
Unternehmen, das vor dem 25.03.2021 eine Ladesäule erworben und in Eigenregie
montiert hat. Ein externer Fachkundiger hat die Ladesäule nach Inkrafttreten des
GEIG 2021 abgenommen. Es stellt sich die Frage, ob der Fachmann dem Unternehmen
eine Unternehmererklärung schuldet.
Am genannten Termin ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz –
bekannt als „GEIG 2021“ – in Kraft getreten. Es handelt sich in diesem
Praxisbeispiel NICHT um ein „kleines oder mittleres Unternehmen“ (KMU)!
Die zweite Problematik betrifft die Quartiersregelung des GEIG. Das Unternehmen
erfüllt bereits jetzt die Anforderungen des
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG 2021) bezüglich der
Ausstattung der Parkplätze im und am Gebäude hinsichtlich der vorgeschriebenen
Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität. Einige Hausnummern
weiter – getrennt durch Feld und Feldweg, jedoch in der gleichen Straße –
befindet sich noch eine Lagerhalle mit über 20 Stellplätzen und einem
vermieteten Verwaltungsgebäude, beide im Eigentum des Unternehmens. Es stellt
sich die Frage, ob die Quartiersregelung des GEIG in diesem Praxisfall Anwendung
finden könnte.
Fragen: Schuldet ein Fachmann, der nach
Inkrafttreten des GEIG 2021 eine vom Grundstückseigentümer vor Inkrafttreten des
GEIG in Eigenregie montierte Ladesäule fachlich abgenommen hat, dem Auftraggeber
eine Unternehmererklärung? Gelten die GEIG-Regelungen bezüglich einer
Quartierslösung, wenn ein Unternehmen in der gleichen Straße einige Häuser
weiter – getrennt durch Feld und Feldweg – ein weiteres Grundstück mit einer
Lagerhalle, über 20 Parkplätze und einem vermieteten Verwaltungsgebäude - zu
seinem Eigentum zählt?
Antwort:
17.12.2021 - wenn Sie unseren Premium-Zugang EnEV-online abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:
GEIG:
Pflichten nach GEIG 2021 für Nichtwohngebäude mit zusätzlicher
Lagerhalle eines Unternehmens erfüllen
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Aspekte:
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