Kurzinfo: Die
EU-Gebäuderichtlinie (2018) fordert, dass
Bauherren und Eigentümer für
gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden
befinden, auch
Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorsehen.
Betroffen sich Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
Am 11. Februar ist es dann tatsächlich soweit! Der
Bundestag beschließt das Gesetz aufgrund des
Entwurfes der Bundesregierung vom 5. Mai 2020 samt
den Änderungen, die der Ausschuss des Bundestages
für Wirtschaft und Energie empfiehlt. Inzwischen hat
der Bundesrat am 5. März 2021 das Gesetz auch
gebilligt. Es wird demnächst im Bundesgesetzblatt
verkündet.

1.
Aktuell: Das Gesetz tritt demnächst in Kraft
Das GEIG durchläuft zurzeit die letzten Schritte des gesetzgeberischen
Verfahrens: die Bundeskanzlerin und der
Bundespräsident müssen noch unterschreiben. Danach wird
das GEIG im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am
darauf folgenden Tag in Kraft.
GEIG im Bundesrat
Am 5. März 2021 billigt
der Bundesrat das
vorgelegte
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG und
beschließt den Vermittlungsausschuss nicht aufzurufen.
Am 19. Februar 2021 empfiehlt der Wirtschaftsausschuss
des Bundesrates viel mehr Ladeplätze auf privaten
Parkplätzen vorzuschreiben und findet die Anforderungen
des Gesetzes nicht ambitioniert genug - siehe
BR 128/1/21.
GEIG im Bundestag
Am 11. Februar 2021 stimmt
der Deutsche Bundestag dem Entwurf der Koalition der
Bundesregierung - CDU/CSU und SPD - für das
Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG
- zu. Dieser
letzte parlamentarische Schritt hat sich ewig in die
Länge gezogen. Seit dem Sommer letzten Jahres liegt der Entwurf im Bundestag beim Ausschuss für
Wirtschaft und Energie zur Begutachtung bereit. Wir
fragten öfters im Laufe der vergangenen Monaten
nach und immer hieß es, man wisse noch nicht,
wann der Ausschuss sich damit befassen werde. Doch nun -
ruck, zuck - formuliert der Ausschuss seine
umfangreichen Änderungs-Empfehlungen - siehe
BT 19/26587
- und der Bundestag
stimmt auch sofort zu. Nur den Vorschlag der FDP - siehe
BT 19/26604 - der
Bürger und Wirtschaft schonen will, schmettern die Abgeordneten fast
einstimmig ab.
Politische
Kräftemessen
Die
Abgeordneten der Regierungskoalition - CDU/CSU
und SPD - stimmen im Bundestag mehrheitlich für den
Regierungsentwurf samt Ausschuss-Empfehlungen. Die AfD
stimmt dagegen. Viele Abgeordnete - FDP,
Die Linke und das Bündnis 90/Die Grünen - enthalten sich
ihrer Stimmen.
Die FDP und Die Grünen enthalten sich auch bei der Abstimmung für die Entschließung
des Wirtschaftsausschusses. Einig sind sich die meisten anwesenden
Abgeordneten allerdings in dem Punkt den Entschließungsantrag der FDP-Fraktion
abzulehnen. Dieser empfiehlt, dass das GEIG nur die
Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2018/844
umsetzt, um unsere
Bürger und Wirtschaft nicht übermäßig zu belasten.

2. Ziele:
Was soll das GEIG-Gesetz erreichen?
Das neue Gesetz soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für
Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dafür müssen Bauherren und
Eigentümer nach Inkrafttreten des GEIG die größeren
Parkplätze ihrer Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Ladepunkten
ausstatten. Damit soll es für die Nutzer von Elektrofahrzeuge leichter
sein, diese zu Hause, am
Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufzuladen. Das Gesetz
betrifft übrigens nur die Ladeinfrastruktur für
Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
Bußgeld: Bei Verstößen droht das Gesetz auch mit
"gepfefferten" Beträgen, bis zu 10.000 Euro.
Der Wirtschaftsausschuss des Bundestages hat etliche
Änderungen zum Gesetzentwurf vorgeschlagen:
Wohngebäude: Wer als Bauherr ein neues
Wohnhaus mit mindestens sechs Pkw-Stellplätzen baut (der
Regierungsentwurf sah 10 Parkplätze als Grenzwert vor),
berücksichtigt künftig
auch die Leitungsinfrastruktur.
Nicht-Wohngebäude: Ab sieben Stellplätzen weist
künftig mindestens jeder dritte
Stellplatz die entsprechende Leitungsinfrastruktur
auf. Zusätzlich errichtet der Bauherr auch einen Ladepunkt.
Quartiersansatz: Wie vom Gebäudeenergiegesetz (GEG
2020) inzwischen bekannt können Bauherren oder Eigentümer
ihre einzelnen gesetzlichen Pflichten auch gemeinsam erfüllen.
Dafür müssen ihre Gebäude jedoch in "räumlichem
Zusammenhang stehen" und der "Quartiers-Definition"
entsprechen.
AUSNAHMEN:
-
KMU-Eigentum selbst
genutzt: Bürogebäude, Verwaltungsbauten,
Industriegebäude oder andere Nicht-Wohngebäude, deren
Eigentümer kleine oder
mittlere Unternehmen sind, fallen nicht unter das Gesetz,
wenn sie diese größtenteils selber nutzen.
-
Wirtschaftlichkeit:
Wenn die Kosten für die
Lade- und Leitungsinfrastruktur im Baubestand sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung
des Gebäudes übersteigen, gilt auch die Ausnahme-Regel vom
GEIG.
-
Öffentliche Gebäude:
Wenn für
sie bereits
vergleichbaren Anforderungen gelten, erkennt das GEIG sie
auch als Ausnahme an.

3.
Wie sehen die Bundesländer das GEIG?
Im Bundesrat
sitzen die Vertreter der einzelnen Bundesländer.
Sie befassen sich in der Zwischenzeit auch mit dem Gesetzentwurf für
das GEIG. Die Ländervertreter weisen bei dieser
Gelegenheit auch darauf
hin, dass der Ausbau von Stromnetzen dringend
erforderlich sei.
Es müsse genügend Strom
zur Verfügung stehen, wenn mehrere Verbraucher gleichzeitig
ihre Vehikel an einem Standort aufladen. Die
Kommunen seien verantwortlich für die
Installation und das Bereitstellen von Leitungen und elektrischer
Leistung bis zur Grundstücksgrenze. Diese
Aufgabe gehöre zur kommunalen Daseinsvorsorge.
Die Bundesregierung
antwortet auf ihre Stellungnahme mit folgenden
Argumenten: Der Gesetzentwurf
lasse die allgemeine
Verpflichtung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
unberührt. Diese müssten ein sicheres, zuverlässiges und
leistungsfähiges Energieversorgungsnetz betreiben, dieses
entsprechend
warten und bedarfsgerecht optimieren. Dazu gehöre auch, dass
sie ihr Netz verstärken und
ausbauen. Dies müssten sie jedoch unter volkswirtschaftlichen
Gesichtspunkten
effizient ausbauen. Die Lösung würden flexible
Verbrauchseinrichtungen bieten, die man intelligent einsetze.

4.
Was beschließt der Bundestag am 11.02.21?
Der Bundestag fordert die
Bundesregierung auf, das neue Gesetz bereits im Jahr 2023 zu prüfen.
GEIG-EVALUATION:
Folgende Aspekte sollte die Bundesregierung
anlässlich der Evaluation des GEIG-Gesetzes auch
analysieren und die sich ergebenden Fragen
beantworten:
-
Auswirkungen in der Praxis:
Wie haben
sich nach dem Inkrafttreten des GEIG die
Elektromobilität, die Ladeinfrastruktur, die
Verteilnetzkapazitäten sowie die Kosten für Hausanschlüsse
entwickelt?
-
Förderung
und gesetzliche Vorgaben:
Inwieweit
haben die staatliche, finanzielle Förderung und die
gesetzlichen Vorgaben des GEIG zu den
genannten Entwicklungen beigetragen?
-
Quartierslösungen:
Wie haben sie beim Aufbau einer gebäudeintegrierten
Lade- und Leitungsinfrastruktur beigetragen?
-
Hemmnisse:
Welche Hindernisse zeichnen sich soweit in
der Praxis ab?
-
Europa:
Wie setzen andere EU-Mitgliedssaaten die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur
Ausstattung mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur
für die Elektromobilität in Gebäuden um?
Mit
EU-Kommission erörtern:
Die Bundesregierung
soll mit den europäischen Gremien erörtern,
welche alternative Möglichkeiten es geben
könnte, den
Artikel 8 (Gebäudetechnische
Systeme) der Gebäude-Energieeffizienzrichtlinie
zu erfüllen. Es handelt sich dabei insbesondere
um die Quartierslösungen.
Update
Landesbauordnungen:
Die Bauministerkonferenz
soll die Musterbauordnung
und -Garagenverordnung überprüfen im Hinblick auf den Aufbau
der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität.
Auch sollen die Hemmnisse zum
schnelleren Ausbau der Ladeinfrastruktur beseitigt werden.

5.
GEIG: Dokumente zur Fortschreibung
 |
05.05.2020 - Gesetzentwurf:
19/18962 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau
einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für
die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
|
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22.05.2020 - Gesetzentwurf:
19/19366 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau
einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für
die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
|
 |
10.02.2021 - Wirtschaftsausschuss empfiehlt:
19/26587 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache
19/18962 - Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer
gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
- GEIG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache
19/19366 - Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer
gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
- GEIG)
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10.02.2021 - FDP-Antrag:
19/26604 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des
Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksachen
19/18962, 19/26587 - Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer
gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
- GEIG)
|
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11.02.2021 - Plenarprotokoll der Bundesrats-Sitzung:
Fundstelle im Plenarprotokoll
|

6. Der
Beschluss des Bundestages
-
Gesetzentwurf
19/18962
(Beschlussempfehlung
19/26587 Buchstabe a: Gesetzentwurf
in der Ausschussfassung annehmen) angenommen
-
Beschlussempfehlung
19/26587 Buchstabe c (eine
Entschließung annehmen) angenommen
-
Entschließungsantrag
19/26604 abgelehnt
-
Beschlussempfehlung
19/26587 Buchstabe b (Gesetzentwurf
19/19366 für erledigt erklären)
angenommen

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