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GEIG Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz GEIG-Startseite | Nachrichten | Kurzinfo 18.11.2020

GEIG: Ladepunkte auf Parkplätzen werden Pflicht

Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG)

© Collage: Melita Tuschinski, © Foto: © David.Sch - Fotolia.com


 

Kurzinfo: Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2018) fordert für gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden befinden, auch Ladepunkte für Elektrofahrzeuge. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu den Entwurf für das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz  GEIG ausgearbeitet. Betreffen soll es bestimmte Eigentümer von Neubauten mit Bauantrag oder Bauanzeige ab 11. März 2021 oder von größeren Sanierungen im Bestand. Bis 10.000 Euro soll die Geldbuße betragen, wenn sie das Gesetz nicht erfüllen. Wir berichten kurz:

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Aktueller Stand

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Ziele: Was soll das Gesetz erreichen?

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Was schreibt das konkret Gesetz vor?

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Wer ist vom Gesetz betroffen?

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Welche Ausnahmen gelten?

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Welche Bußbeträge drohen?

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Lesermeinung: Architektin B. Schramm

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1. Aktueller Stand

+ 18. November 2020
Finanzausschuss berät unter Ausschluss der Öffentlichkeit über den Entwurf der Bundesregierung:
Der Finanzausschuss des Bundestages hat in einer nicht öffentlichen Sitzung am 18. November 2020 auch über den Entwurf für das GEIG-Gesetz beraten. Es war der Tagesordnungspunkt 5b. Sobald wir Näheres dazu erfahren, werden wir an dieser Stelle berichten.
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Tagesordnung der Sitzung vom 18. Nov. 2020

+ 3. November 2020
Bundestag setzt abschließende Beratung zum GEIG von der Tagesordnung ab: Am Donnerstag, den 5. November 2020 sollte die Mitglieder des Bundestages im Plenum über den Gesetzentwurf beraten. Doch dazu kam es nicht, denn die Beratung des Gesetzentwurfs von CDU/CSU und SPD zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (19/18962) und über den wortgleichen Entwurf der Bundesregierung (19/19366) wurde einfach von der Tagesordnung abgesetzt! Politik ist immer für eine Überraschung gut ...
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GEIG-Entwurf der Bundesregierung vom 20. Mai 2020

+ 7. Mai 2020
Wirtschaftsausschuss des Bundestages soll über GEIG-Entwurf beraten und Empfehlung aussprechen: Ohne Aussprache hat der Bundestag den Entwurf für das Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur im Gebäudebereich parlamentarisch weitergereicht: Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie soll den Entwurf zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität beraten. Das Gesetz zielt darauf ab den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich beschleunigen. Ladestationen auf Parkplätzen von Wohn- und Nichtwohnbauten soll die Nutzung von Elektrofahrzeugen fördern. Die Vorgaben des neuen Gesetzes sollen auch helfen künftig benötigte Ladepunkte rascher fertig zu stellen.

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2. Ziele: Was soll das Gesetz erreichen?

Das neue Gesetz soll Wohn- und Nichtwohngebäuden mit größeren Parkplätzen betreffen. Dadurch soll es künftig möglich sein, sein Elektrofahrzeug zu Hause, am Arbeitsplatz oder wenn man für alltägliche Besorgungen unterwegs ist, aufzuladen. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Bauherren und sanierende Eigentümer im Bestand einerseits die Infrastruktur dafür schaffen jedoch auch andererseits Ladepunkte für Elektrofahrzeuge bereitstellen. Das Gesetz soll - wie von der EU-Richtlinie verlangt - nur Personenkraftfahrzeuge und Lieferfahrzeuge betreffen.

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3. Was schreibt das konkret Gesetz vor?

Wohnbau: Wer ein Wohngebäude mit mindestens 11 Parkplätzen neu erbau oder aufwändig saniert (größere Renovierung) muss alle Stellplätze mit der Infrastruktur (Leitungen) für die Elektromobilität ausstatten.

Nichtwohnbau: Wer ein Nichtwohngebäude mit mindestens 11 Parkplätzen neu erbaut oder aufwändig saniert (größere Renovierung) muss jeden fünften Stellplatz mit der Infrastruktur (Leitungen) für die Elektromobilität ausstatten. Zusätzlich muss er mindestens einen Ladepunkt errichten. Bis zum 1. Januar 2025 muss man auch jedes Nichtwohngebäude mit mindestens 21 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausstatten.

Gemischt genutzte Gebäude: In diesen Fällen sollen die Wohn- und Nichtwohnteile gesondert das Gesetz erfüllen gemäß obigen Regelungen. Wenn sie zusammen über mindestens 11 Stellplätze im oder am Gebäude verfügen, gilt dieses Gesetz für alle Stellplätze nach den Regeln der überwiegenden Art der Gebäude-Nutzung.

Ladepunkte: Wenn man die Ladepunkte errichtet, muss man die  gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten beachten. Es gilt die "Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile".

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4. Wer ist vom neuen Gesetz betroffen?

Folgende Personen sollen voraussichtlich dieses Gesetz erfüllen müssen:

Bauherren und Eigentümer im Bestand: Wer am 11. März 2021 oder später für einen Neubau, Anbau, Ausbau oder Sanierung im Bestand einen Bauantrag stellt oder eine Bauanzeige erstattet, muss für das Gebäude dieses Gesetz erfüllen. Für Vorhaben, die weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigen, ist der Zeitpunkt ausschlaggebend wann die Bauausführung beginnt. Erfolgt sie am 10. März 2021 oder früher, muss der Bauherr bzw. Eigentümer für des entsprechende Gebäude dieses Gesetz NICHT erfüllen.

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5. Welche Ausnahmen gelten?

In folgenden Fällen soll die gesetzliche Pflicht entfallen:

  • KMU-Gebäude: Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und von diesen genutzt werden. Laut EU-Kommission sind KMU Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro.

  • Baubestand: Bestehende Gebäude, bei denen die Lade- und Leitungsinfrastruktur über 7 Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes kosten würden.

  • Öffentliche Gebäude, die bereits gemäß der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Alternative Fuels Infrastructure Directive AFID) bereits vergleichbaren Anforderungen erfüllen müssen.

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6. Welche Bußbeträge drohen?

Wer bei einem Neubau oder Bestand nicht die vorgeschriebenen Voraussetzungen schafft oder die entsprechenden Ladepunkt installiert, dem sollen laut Gesetzentwurf bis zu 10.000 Euro Bußgeld drohen.

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7. Leserin Birgit Schramm, Dipl.-Ing. Architektin

"Sehr geehrte Frau Tuschinski,

vielen Dank für die immer wieder aktuellen Informationen in Ihrem EnEV-online Portal. Gerade habe ich den Referentenentwurf zum Einbau von Ladestationen gelesen und möchte mich einfach mal hierzu äußern.

Laut GEIG soll ab 11 erforderlichen PKW-Stellplätzen JEDER Stellplatz mit einer Ladestation ausgestattet werden. Die verschiedenen Ortssatzungen über PKW-Stellplätze geben je nach Wohnungsgröße in der Regel bis zu 2 Stellplätze pro Wohneinheit (WE) vor. Pro Wohneinheit wäre meines Erachtens eine Ladestation ausreichend. Bei Gebäuden unter 6 Wohneinheiten, ist keine Ladestation erforderlich, da nur 10 PKW-Stellplätze erforderlich sind?
Dieser Entwurf ist nicht zu Ende gedacht.

Außerdem: Aus unserer Gemeinde ist mir bekannt, dass der Stromanbieter bereits mit den „normalen“ Hausanschlüssen seine liebe Not bei der Versorgung hat. Die Kapazitäten seien voll ausgeschöpft und Erweiterungen nicht geplant, wurde mir letztens mitgeteilt. Wie soll dies erst werden, wenn flächendeckend nun auch noch Ladestationen hinzukommen? Dies konnte mir der Mitarbeiter des Unternehmens auf Nachfrage leider auch nicht beantworten.

Fazit: Es sind erhebliche öffentliche Investitionen ins Stromnetz erforderlich, um die Errichtung geforderter privater Ladesäulen überhaupt erst möglich zu machen. Man stelle sich vor: hergestellte Ladesäulen, die nicht nutzbar sind, da das Netz dies nicht mehr leisten kann. Die geforderte Anzahl der Ladestationen sollte dringend überdacht werden."

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Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart